§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: MTV „Frisch Auf“ Amelinghausen e.V. von 1909.
Er hat seinen Sitz in Amelinghausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nr. 425 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe, Gemeinnützigkeit- 1. Der Verein will durch sportliche Aktivitäten aller Art die Gesundheit und die Lebensfreude seiner Mitglieder fördern und die Geselligkeit pflegen.
- 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- 3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Keine Person darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- 5. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbst.
§ 4 Mitglieder
Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürl9che Person werden. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft bei Kindern und Jugendlichen bleibt auch bei Erreichen der folgenden Beitragsstufe bestehen.
Die Aufnahme erfolgt nur bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme erkennt der Bewerber die beschlossene und gültige Satzung an, die ihm ausgehändigt wird.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss dem Verein schriftlich mindestens sechs Wochen vor dem genannten Termin mitgeteilt werden.
Ausschluss kann erfolgen bei: - - erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- - Zahlungsrückstand von mehr als zwölf Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
- - schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins
- - groben unsportlichen Verhaltens oder unehrenhaften Handlungen.
Der Beschluss wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit gefällt und ist dem Betroffenen durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann beim Ehrengericht Einspruch erhoben werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, sich in allen Abteilungen zu betätigen soweit es deren Richtlinien zulassen, alle Einrichtungen zweckentsprechend zu benutzen, an Versammlungen, Wahlen und Veranstaltungen teilzunehmen und das Vereinsleben mit auszubauen und zu gestalten.
Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und nach Vollendung des 21. Lebensjahres für Ämter des Vorstandes wählbar, für alle anderen Ämter mit Erlangung des Stimmrechts.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich innerhalb des Vereins ordentlich und korrekt zu verhalten und das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen, die Vereinssatzung und die Satzungen der übergeordneten Verbände sowie alle Beschlüsse seitens der Organe des Vereins gegen sich gelten zu lassen. - Jedes Mitglied hat kostendeckende Beiträge zu zahlen.
- Die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.
- Beiträge, Umlagen und Gebühren sind Jahresbeiträge und an das Kalenderjahr gebunden.
- Sie sind eine Bringeschuld des Mitglieds und zahlbar im 1. Quartal des laufenden Jahres.
- Beiträge des Eintrittsjahres werden nach Monaten berechnet.
- Rechnungen werden nicht gestellt; anfallende Gebühren für Rücklastschriften trägt das Mitglied.
- Besondere Umlagen (Sonderbeiträge) kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen die befristete Minderung eines Beitrags beschließen.
§ 9 Ehrungen
Mitglieder, die sich besonderer Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Andere Ehrungen, einschließlich der jährlichen Sportlerehrung nimmt der Vorstand nach Maßgabe der Geschäftsordnung vor.
§ 10 Haftung
Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein entsprechend der bestehenden Sportunfallversicherung durch den Landessportbund bzw. durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung.
Für Haftpflichtschäden kommt der Verein nur auf, sowie Deckung durch die Sporthaftpflichtversicherung gegeben ist.
Für andere Unfälle und Schäden haftet der Verein nicht.
Jeder Unfall ist sofort dem Vorstand zu melden.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Vorstand
- der Vereins- und Sportausschuss
- die Kassenprüfer
- da Ehrengericht.
Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich, uneigennützig nach Maßgabe dieser Satzung und in den Organen gefassten Beschlüssen.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe sind, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich enthalten, durch eine vom Vorstand zu erstellende und beschlossene Geschäftsordnung festzulegen.
Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 12 Mitgliederversammlung- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder (laut § 7) ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
- a) den Geschäftsbericht entgegenzunehmen
- b) den Vorstand zu entlasten
- c) die Wahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen
- d) die Mitglieder des Vereinsausschusses zu bestätigen
- e) die Kassenprüfer zu wählen
- f) das Ehrengericht zu berufen
- g) den Haushaltsplan für das laufende Jahr zu genehmigen
- h) Ehrungen zu beschließen
- i) Beiträge und Umlagen zu beschließen.
- Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Aushang mit Tagesordnung und Bekanntmachung in der örtlichen Presse unter Beachtung einer Ladungsfrist von 14 Tagen.
- Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 7 Tage, zur Satzungsänderung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang.
- Dringlichkeitsanträge sind zulässig, jedoch nicht in Bezug auf Satzungsänderungen. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung bedürfen einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder muss eine solche Versammlung einberufen werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig (Ausnahme: Auflösung nach § 23).
- Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- a) Feststellung der Stimmberechtigten
- b) Genehmigung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung
- c) Bericht des Vorstandes und der Spartenleiter
- d) Bericht der Kassenprüfer
- e) Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
- f) Entlastung des Vorstandes
- g) Wahlen
- h) Anträge.
§ 13 Leitung der Versammlung, Abstimmung
Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Zur Wahl dieser Vorstandsmitglieder hat die Versammlung einen besonderen Wahlleiter zu bestimmen. Bei allen Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 14 Niederschrift
>Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, sie ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben. Gefasste Beschlüsse und Anträge sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
- 1. Die Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist: - 1. Vorsitzende/r
- Kassenwart/in / Schatzmeister/in
- Schriftwart/in.
Der geschäftsführende Vorstand ist die rechtliche Vertretung des Vereins, zur rechtskräftigen Vertretung genügt das Zusammenwirken des 1. Vorsitzenden mit einem der vorstehend benannten Vorstandsmitglieder.
§ 16 Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein. Die Zusammensetzung des Vorstandes: - 1. Vorsitzende/r
- Kassenwart/in / Schatzmeister/in
- Schriftwart/in
- Frauenwart/in
- Pressewart/in
- Sportwart/in
- Jugendwart/in
- Beisitzer
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in zwei Gruppen; auf zwei Jahre Gruppe I alle mit ungeraden Ziffern; Gruppe 2 die geraden Ziffern in jährlichem Abstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung da Amt kommissarisch verwaltet. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern nach erfolgter ordentlicher Einladung des gesamten Vorstandes gegeben. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Der Vorstand kann zu Fachfragen Beisitzer benennen.
§ 17 Der Sportausschuss
Der Sportausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er hat die Aufgabe, den Übungsablauf zu regeln, Veranstaltungen zu planen und durchzuführen und über die Abteilungen Verbindung zu übergeordneten Verbänden zu halten. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus: - dem Sportwart als Vorsitzenden
- den Spartenleitern
- dem Geräte- und Platzwart
- bei Bedarf: Übungsleitern.
§ 18 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer im jährlichen Abstand für drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Tätigkeit regelt im einzelnen die Geschäftsordnung.
§ 19 Abteilungen, Sparten
In den Abteilungen und Sparten wird der Turn-, Sport- und Spielbetrieb abgewickelt. Für die fachliche Leitung der Abteilungen bzw. Sparten wählen sich diese einen Dreier-Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung, auf der diese Personen bestätigt werden. Den Sparten können Verwaltungsaufgaben übertragen werden. Die Aufgaben des Spartenvorstandes regelt im einzelnen die Geschäftsordnung der jeweiligen Sparte.
§ 20 Sonstige Ausschüsse
Soweit es der Betrieb des Vereins notwendig macht, sind weitere Ausschüsse zu bestellen. Sie sind nach Beendigung ihrer Aufgabe wieder aufzulösen.
§ 21 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen oder Ergänzungen, die das Registergericht oder eine andere Behörde verlangen, kann der Vorstand vornehmen.
§ 22 Auflösung
Eine Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Es gelten die Bestimmungen des gültigen BGB. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks fällt das etwa vorhandene Vermögen nach § 45, 2 BGB gemeinnützigen Organisationen zur Förderung des Sportes zu.
§ 24 Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Amelinghausen, den 31. März 2006 Die Satzung ist mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister, dem 11.12.2006, in Kraft getreten
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